7.5      Leistungserbringung

7.5.1      Lenkung der Leistungserbringung

Für alle qualitätsbestimmenden Funktionsbereiche sind Arbeitsabläufe geplant und festgelegt, um sicherzustellen, dass die Leistungserbringung nach beherrschten, vorgegebenen Bedingungen abläuft. Die Dokumentation dieser Prozesse erfolgt in den Arbeitsplänen.

Zuständig für die Erstellung und Pflege der Unterlagen ist der Bereich, der auch für die Ausführung der Arbeiten zuständig ist. Andere Stellen stehen für Rückfragen und Hilfestellungen zur Verfügung. Eine detaillierte Beschreibung ist in PB 7.5-1 gegeben.

In den Arbeitsplänen sind festgelegt:

·         Merkmale der Bauleistungen

·         Welche Arbeitsschritte nacheinander folgen und mit welchen Mitteln unter welchen Bedingungen diese durchzuführen sind.

·         Welche Kriterien für die Arbeitsausführung erfüllt werden müssen und welche Genehmigungen/Freigaben vorliegen müssen.

·         Welche Prüf-, Überwachungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind.

·         Welche Aufzeichnungen zu führen sind.

 


7.5.2      Prozessvalidierung

Alle Produktions- und Dienstleistungsprozesse, deren Ergebnisse nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen oder gar nicht durch Endprüfungen verifiziert werden können, werden durch das Bauunternehmen Mustermann validiert. Dies schließt Bauleistungen ein, bei denen sich Mängel eventuell erst zeigen, nachdem sie den Kunden überlassen wurden.

Diese Prozesse werden validiert, um ihre Fähigkeit zur Erreichung der geplanten Ziele zu demonstrieren.

Die Maßnahmen für die Prozessvalidierung sind festgelegt und beinhalten als ein Minimum:

·         Die Prozessbeschreibung

·         Qualifikation der Ausrüstung

·         Qualifikation des Personals

·         Gebrauch festgelegter Methoden oder Verfahren

·         Re-Validierung

·         Qualifizierungsaufzeichnungen der validierten Prozesse, Ausrüstung und Personal werden unterhalten


7.5.3      Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Einkaufswaren, Zwischen- und Endprodukte werden über alle Phasen der Produktentstehung, von der Warenannahme bis zum Versand, so gekennzeichnet, dass stets eine eindeutige Identifikation gegeben und der Prüfstatus bezüglich festgelegter Prüfungen des Produktes erkennbar ist. Alle Bauleistungen werden durch die Endprüfung mit einem Etikett versehen, das die exakte Artikelnummer sowie die Fertigungscharge angibt. Durch diese Maßnahme ist auch nach der Auslieferung an den Kunden die komplette Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

Teile, deren Identifikation nicht mehr eindeutig möglich ist, werden wie ab­weichendes Material mit einem Sperr-Vermerk versehen und von der Weiterverarbeitung ausgeschlossen. (Siehe Kapitel 8.3)

Die Form der Kennzeichnung und der Grad der Rückverfolgbarkeit ist dem geplantem Einsatz des Produktes angepasst und in der Prozessbeschreibung PB 7.5-2 geregelt.


7.5.4      Eigentum der Kunden

Für den Fall, dass der Auftraggeber Einzelteile oder Produkte beistellt, die dann in von ihm bestellte Endprodukte einfließen, ist die Auftragsbearbeitung für die

·         vertraglichen Regelungen

·         Koordination der Vorgehensweise

·         Information der betroffenen Bereiche

zuständig.

Einzelheiten, die einer Regelung bedürfen, wie zum Beispiel

·         Art und Umfang der Eingangsprüfungen

·         Transport, Lagerung und Kennzeichnung

·         Reklamationsabwicklung

·         Haftungsfragen

·         Prüfmittel

·         Dokumentation  usw.

sind mit dem Auftraggeber sowie den beteiligten Bereichen vor der Beistellung abzustimmen und werden in schriftlicher Form dokumentiert.

Der Auftraggeber wird informiert, dass ihn eine eventuell vereinbarte Wareneingangsprüfung nicht von seiner Verantwortung zur Beistellung annehmbarer Produkte befreit.

Verlust, Beschädigung oder Unbrauchbarkeit eines vom Kunden beigestellten Produktes wird dokumentiert und dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. In Zweifelsfällen werden beigestellte Waren wie Einkaufswaren behandelt.


7.5.5      Produkterhaltung

Um die Aufrechterhaltung der Produktkonformität bei sämtlichen produktiven sowie nichtproduktiven Vorgängen zu gewährleisten, gelten für Material, Zwischen- und Endprodukte folgende Regelungen:

              Handhabung

Materialien und Bauleistungen sind grundsätzlich so zu handhaben, dass keine Beschädigungen oder Qualitätsminderungen auftreten können. Durch die Mitarbeiterqualifikation bzw. Unterweisungen wird eine ordnungsgemäße Handhabung sichergestellt (siehe Kapitel 6.2.2). Wo es notwendig ist, werden zusätzliche Schutzmaßnahmen über die Arbeitspapiere vorgeschrieben (beispielsweise Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Komponenten). Einschlägige Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften werden, soweit zutreffend, eingehalten.


Lagerung

Die Lagerbereiche sind so eingerichtet und die Ein- und Auslagerungsvorgänge so geregelt, dass Beschädigungen und Beeinträchtigungen der Materialien und Bauleistungen verhindert werden.

·         Das Einlagern und Ausgeben von Material und Bauleistungen wird nur von speziell befugtem und unterwiesenem Personal durchgeführt.

·         Unbefugten ist der Zutritt zu den Lagerbereichen verboten.

·         Das Lagerpersonal ist zu sorgfältiger Behandlung der Waren verpflichtet und angewiesen, festgestellte Schäden oder Beeinträchtigungen unverzüglich dem Fertigungsleiter zu melden.

·         Es ist sichergestellt, dass das zuerst eingelagerte Material auch zuerst in die Fertigung einfließt (First-In-First-Out-Lagerhaltung).

·         Die Lagerbereiche werden regelmäßig untersucht, um Beeinträchtigungen an Produkten zu entdecken.

·         Die Lagerbereiche erfüllen sämtliche umweltrechtlich relevanten Anforderungen.

·         Besonders bei umweltgefährdenden Stoffen und Produkten wird auf eine sachgerechte Lagerung geachtet.


 

 


7.5.6      Prozessdiagramm- Leistungserbringung